Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Vorlaufer GmbH

 

1 Geltungsbereich

  1. Verkauf von Produkten, Lieferungen, Leistungen und Angebote der Vorlaufer GmbH (nachfolgend Vorlaufer genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne des §310 Abs. 1 BGB.
  3. Unsere allg. Geschäftsbedingungen stehen für unsere Kunden auf der Internetseite, vorlaufer-gmbh.de, jederzeit zur Ansicht und zum Ausdruck zur Verfügung.

 

2 Angebote und Vertragsschluss

  1. Die Angebote der Vorlaufer sind freibleibend und unverbindlich. Die Vorlaufer behält sich das Recht vor einen Vertrag oder Auftrag abzulehnen.
  2. Alle Verträge oder produktbezogenen Aufträge bedürfen der Schriftform, für die allein unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich sind. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen zwischen dem Kunden und Vorlaufer maßgebend. Wird ein Auftrag abweichend von unseren Zahlungs- und Lieferbedingungen erteilt, so gelten diese auch dann, selbst, wenn wir diesen nicht widersprechen. Es sei denn es wird schriftlich anderes vereinbart. Abweichende Geschäfts-und Einkaufsbedingungen, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Änderungen und Nebenabreden im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden erst durch eine schriftliche Bestätigung wirksam.
  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass alle Zulieferer Ihre Leistung fristgerecht erfüllen. Wenn eine Leistung, Lieferung aufgrund eines Umstandes, den ein Zulieferer zu vertreten hat, nicht möglich wird oder sich verzögert, wird Vorlaufer dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. In diesem Fall ist ein Schadensersatz ausgeschlossen, es sei denn die Verzögerung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig zustande gekommen. Als ausreichender Nachweis reicht eine schriftliche (Auftrags-)Bestätigung des Lieferanten, dass Vorlaufer ohne Verschulden an der Lieferung gehindert ist oder wird.
  4. Sofern bei Rahmenaufträgen keine gesonderten Vereinbarungen schriftlich getroffen sind, sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Rahmenauftrag sofort zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge nach eigenem Ermessen sofort herzustellen. Sollten nach Auftragserteilung Änderungswünsche des Kunden durchgeführt werden, welche Änderungen im Material und / oder anderen Leistungen erforderlich machen, so übernimmt der Kunde die dadurch entstehenden Kosten.
  5. Wird vor der Ausführung einer Reparatur/ Nacharbeit vom Auftraggeber ein Kostenvoranschlag gewünscht, ist dies Vorlaufer schriftlich mitzuteilen.
  6. Auftragsänderungen und / oder Stornierungen durch den Kunden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung. Bereits entstandene Kosten (z.B. aus Materialbeschaffung und Fertigung) gehen zu Lasten des Kunden.

 

3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarungen verstehen sich die angegebenen Preise ab Werk in EUR ausschließlich Verpackung, Fracht, Zöllen und sonstigen Steuern oder Abgaben rein netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
  3. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet, jedoch nicht zurückgenommen.
  4. Den vereinbarten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe für uns gültigen Einkaufspreise, Lohn- und Gehaltstarife, Zölle und Frachten, Materialpreisschwankungen am Markt und sonstige behördliche Abgaben zugrunde. Erhöhen sich diese nach Auftragserteilung, behält sich Vorlaufer eine angemessene Erhöhung des Lieferpreises vor.
  5. Vorlaufer ist berechtigt vom Zeitpunkt der Fälligkeit an bis zur Zahlung Zinsen gemäß §247 BGB zu berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
  6. Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsschluss so wesentlich verschlechtern, dass zum Beispiel über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird oder wenn eine solche Vermögensverschlechterung erst nach Vertragsschluss oder bei Zahlungsverzug bekannt wird, braucht Vorlaufer die Lieferung nicht auszuführen, bis der Kunde alle offenen Zahlungen geleistet oder eine angemessene Sicherheit für die Kaufpreisforderung gestellt hat. Vorlaufer behält sich in diesem Falle auch das Recht vor die Zahlungsbedingung auf Vorkasse umzustellen. Bei einer Aufforderung durch Vorlaufer zu einer Zahlung Zug um Zug hat sich der Kunde hierzu bereit zu erklären, diese durchzuführen oder die entsprechende Sicherheit zu stellen. Andernfalls kann Vorlaufer vom Vertrag zurücktreten.
  7. Der Kunde wird Vorlaufer zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
  8. Bei einem Kaufpreis in fremder Währung trägt der Kunde das Risiko einer Verschlechterung des Umtauschverhältnisses der Währung gegenüber unserer Basis-Währung (Euro) für den Zeitraum ab Vertragsschluss bis Eingang des Betrages bei Vorlaufer.
  9. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder mit schriftlicher Einwilligung von Vorlaufer aufrechnen und nur in solchen Fällen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  10. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten und rechtskräftig sind.

 

4 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum von Vorlaufer bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche. Dies gilt für das Eigentum an gegenständlichen Lieferungen als auch für sonstige Eigentumsrechte.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Vorlaufer unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten (einschließlich etwaiger Saldoforderungen und aller Sicherheiten) sicherungshalber an Vorlaufer ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde Vorlaufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus dem Versicherungsverträgen somit im Voraus an Vorlaufer ab.
  5. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen, steht Vorlaufer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt.
  6. Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist Vorlaufer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Vorlaufer kann nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinem Kunden verlangen.
  7. Verletzt der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverzug, ist Vorlaufer nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
  8. Zur Geltendmachung der Rechte des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich. Wir sind nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Ware zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.

 

5 Gefahrenübergang

  1. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk auf Gefahr des Kunden, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir andere Leistungen, wie Versandkosten oder Anlieferung, übernommen haben. Es sein denn, dies ist schriftlich anders vereinbart.
  2. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  3. Auf Verlangen des Kunden wird die Sendung auf seine Kosten gegen die von ihm bezeichneten Risiken – soweit möglich – versichert.
  4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

 

6 Lieferzeit, Verzug und Schadenersatzansprüche

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Liefertermine werden nach bestem Wissen und so genau wie möglich in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor der Bereitstellung der vom Kunden zu beschaffenden Beistellware, Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe, evtl. techn. Klärungen sowie vor Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung oder Vorkasse. Die Lieferzeit verlängert sich entsprechend, wenn sich die Bereitstellung von Beistellware des Kunden verzögert.
  2. Teillieferungen sind zulässig.
  3. Bei geänderten technischen Anforderungen oder für Vorlaufer nicht vorhersehbare Ereignisse behalten wir uns vor von schriftlichen Termin-, Leistungs- oder Preiszusagen abzuweichen. Die Abweichungen werden dem Kunden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
  4. Unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie Streiks, Epidemien, behördliche Maßnahmen, nicht vorherzusehende Materialverknappung durch Werksstilllegungen von Lieferanten oder sonstige Fälle höherer Gewalt, gleich ob diese Ereignisse bei uns oder unseren Lieferanten auftreten, befreien uns von der Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag. Bei Hindernissen vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist für Lieferung, ausgeschlossen. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, beispielsweise entgangenem Gewinn.
  6. Der vorgenannte Abs.5 gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
  7. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen, wenn Vorlaufer den Verzug nicht mindestens grob fahrlässig verursacht hat, und ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn der Verzug von einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verursacht wurde.
  8. Soweit dem Kunden nach diesem Paragraph Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist von 12 Monaten. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  9. Bei Verzug durch Vorlaufer kann der Kunde nach Ablauf einer gemeinsam vereinbarten angemessenen Nachfrist, die mit der Mitteilung verbunden sein muss, dass der Kunde nach Fristablauf die Leistung ablehnen wird, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht versandt wurde. Die Frist beginnt nach Vereinbarung einer angemessenen Nachfrist des Kunden mit Vorlaufer. Die Nachfrist muss die Machbarkeitsprüfung von Vorlaufer bzgl. der Beschaffbarkeit benötigter Artikel berücksichtigen.
  10. Wird Vorlaufer die übernommene Leistung vor dem Gefahrübergang endgültig unmöglich, so kann der Kunde bei vollkommener Unmöglichkeit ohne Anspruch auf Schadensersatz vom Vertrag zurücktreten. Wird bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände ein Teil der Lieferung der Anzahl nach unmöglich, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern.
  11. Tritt die Unmöglichkeit durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

 

7 Gewährleistung

  1. Der Kunde prüft von Vorlaufer gelieferte Ware und Leistungen unverzüglich (§ 377 HGB). Mängel der gelieferten Ware oder Leistungen sind innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Lieferung – bei verdeckten Mängeln innerhalb von 5 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung – schriftlich zu rügen, ansonsten gilt die Ware als einwandfrei angenommen. Die schriftliche Mängelrüge muss in nachvollziehbarer Form alle für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienliche Informationen enthalten.
  2. Der Kunde darf ohne schriftliche Zustimmung von Vorlaufer keine Nachbesserungsarbeiten vornehmen. Hat der Kunde oder ein Dritter dennoch eigenmächtig Nachbesserungsarbeiten ohne schriftliche Zustimmung von Vorlaufer vorgenommen, kommt Vorlaufer für die daraus entstandenen Kosten nicht auf. Zudem sind jegliche Mängel- sowie Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
  3. Falls Waren oder etwaige von Vorlaufer hinzugefügte Arbeiten oder Leistungen mit Mängeln behaftet sind, so werden wir nach eigenem Ermessen den Mangel beseitigen und alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Arbeits- und Materialkosten tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montagearbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  5. Stellt sich heraus, dass die vom Kunden zur Nachbesserung eingesandte Sache mangelfrei ist, kann Vorlaufer dem Kunden die Kosten zur Aufwendung der Überprüfung in Rechnung stellen.
  6. Die Verjährung von Sachmängelansprüchen des Kunden beträgt 12 Monate. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden sind von der Verkürzung ausgenommen. Die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang gemäß §5.
  7. Kommt Vorlaufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nicht nach, so kann der Kunde Vorlaufer eine gemeinsam vereinbarte, angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Bei Verstreichen der Frist durch Verschulden von Vorlaufer ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.

 

8 Vertraulichkeit, Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung.
  2. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
  3. An Angeboten, Zeichnungen, technischen Unterlagen oder Mustern die von Vorlaufer erstellt wurden behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Ohne die ausdrückliche Einwilligung von Vorlaufer dürfen die Dokumente oder Teile davon weder in irgendeiner Form vervielfältigt noch sonst Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Die Benutzung ist intern nur innerhalb der vertraglichen Grenzen gestattet.
  4. Vorlaufer darf Unterlagen des Kunden jedoch solchen Dritten zugänglich machen, denen Vorlaufer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat oder von denen Vorlaufer Angebote einholt. Dem dürfen keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Vorlaufer selbst braucht das Bestehen von Schutzrechten Dritter nicht zu überprüfen.
  5. Vorlaufer speichert und verarbeitet Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses.
  6. Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen.

 

9 Geltendes Recht und Gerichtsstand

  1. Alle Vertragsbeziehungen und alle produktbezogenen Aufträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder produktbezogenem Auftrag ist Göttingen soweit gesetzlich zulässig.

 

10 Datenschutz

  1. Es gilt die Datenschutzerklärung auf unserer Website in der jeweils aktuellen Version.

11 Sonstiges

  1. Es bestehen neben dem schriftlichen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine weiteren Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  2. Vorlaufer ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus triftigen Gründen abzuändern oder zu ergänzen, insbesondere aufgrund Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang einer entsprechenden Änderungsmitteilung, so werden die Änderungen und Ergänzungen wirksam.
  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Klauseln sind durch wirksame Klauseln, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen, hilfsweise durch entsprechende gesetzliche Regelungen, zu ersetzen.